Vergaberichtlinie

Version 1.0
Stand: 01.10.2023

Die Parkplätze im Projekt ZAM Freiham der Genossenschaft RaumFair e.G. unterliegen den Auflagen des Mobilitätskonzepts, welches an die Baugenehmigung geknüpft ist. Die folgenden Vergaberichtlinien regeln die Zuteilung dieser Stellplätze.

§1 Allgemeines

  1. Im Projekt gibt es insgesamt 28 Stellplätze für 61 Wohneinheiten (Mobilitätsfaktor 0,54). Von diesen Stellplätzen sind 3 für Car-Sharing und 3 nach DIN 18040-R für Menschen mit Sonderparkausweis bei besonderem Grad der Behinderung (mit Merkzeichen aG) vorbehalten. Im Folgenden werden diese als Sonderstellplatz bezeichnet. Es verbleiben 22 reguläre Stellplätze.
  2. Nur Genossenschaftsmitglieder des Projekts ZAM Freiham sind dazu berechtigt einen Stellplatz zu beantragen. Dabei ist die Gesamtzahl pro Wohneinheit auf maximal einen Stellplatz limitiert. Eine gewinnbringende Untervermietung von Stellplätzen ist unzulässig.
  3. Da es weniger Stellplätze als Wohneinheiten gibt, kann eine Zuteilung von Stellplätzen nicht garantiert werden. Auf dem Projekttreffen vom 24.09.2022 wurde mehrheitlich das Führen einer Warteliste sowie die Zuteilung darüber festgelegt. Bei Freiwerden einer Wohnung fällt ein Stellplatz an die Gemeinschaft zurück und eine erneute Zuteilung des Stellplatzes erfolgt über die Warteliste. Bei der Stellplatzvergabe werden vorrangig soziale Aspekte berücksichtigt [1].
  4. Hiervon unberührt bleiben Umzüge innerhalb des Projekts ZAM Freiham sowie Sonderfälle, wie Erbschaft der Genossenschaftsanteile an eine im selben Haushalt lebende Person (siehe Genossenschaftsrecht).
  5. Um ein für alle faires Vergabeverfahren zu gewährleisten, erfolgt die Vergabe nach den hier definierten Richtlinien.

§2 Warteliste

  1. Die Verteilung der Stellplätze wird über eine für alle berechtigten Genossenschaftsmitglieder online einsehbare Warteliste geregelt. Bezugsberechtigte Genossenschaftsmitglieder für die Stellplätze nach DIN 18040-R werden in der Warteliste gesondert behandelt.
  2. Die Warteposition auf der Warteliste wird durch das Datum der Unterzeichnung des Projekt- bzw. Nutzungsvertrags definiert, je nachdem welcher Vertrag zuerst abgeschlossen wurde.
  3. Wurde bei Vertragsabschluss auf die Aufnahme auf die Warteliste verzichtet oder wird eine Platzzuteilung nicht angenommen, so kann um eine (Neu-)Aufnahme zu späteren Zeitpunkt gebeten werden. In diesem Fall definiert das Datum, an dem der Aufnahmewunsch schriftlich eingeht, die Position auf der Warteliste. 
  4. Ein Aufnahmewunsch auf die Warteliste ist an die E-Mail zam.tiefgarage@freiham.k2go.de zu richten, die Pflege der Warteliste erfolgt durch einen Kümmerer der AG-Mobilität.
  5. Durch Kündigung des Nutzungsvertrags im Projekt ZAM Freiham erlischt automatisch der Platz auf der Warteliste.

§3 Reguläre Platzvergabe

  1. Die Platzvergabe erfolgt nach Datum in sequentieller Reihenfolge, wobei das älteste Datum an erster Stelle der jeweiligen Warteliste steht (klassische Warteschlange).
  2. Die Vergabe der Sonderstellplätze nach DIN 18040-R erfolgt ausschließlich an Personen auf der Warteliste mit entsprechendem Sonderparkausweis für Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen aG. Die Zuteilung dieser Plätze erfolgt mit Priorität. Gibt es mehr berechtige Personen auf der Warteliste als freie Plätze, erfolgt die Vergabe nach Abs. 1.
  3. Die Vergabe der freien regulären Parkplätze erfolgt nach Abs.1 ohne weitere Priorisierung. Die Härtefallregelung aus §5 bleibt davon unberührt.
  4. Wird ein Stellplatz frei, so wird dieser an die erste Wohneinheit auf der Warteliste vergeben. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf einen Stellplatz mehr oder wird das Angebot am Stellplatz nicht innerhalb eines Monats angenommen, so verfällt der Eintrag auf der Warteliste. Eine Neuaufnahme kann nach §2 Abs. 3 neu beantragt werden.
  5. Wird der Stellplatz innerhalb eines Monats durch die Wohneinheit angenommen, erlischt der Eintrag auf der Warteliste und die reguläre Nutzung geht auf das Genossenschaftsmitglied über.

§4 Temporäre Platzvergabe

  1. Stehen nach der regulären Platzvergabe ungenutzte Sonderstellplätze (DIN 18040-R und CarSharing) zur Verfügung, so können diese als temporäre Stellplätze zwischengenutzt werden.
  2. Ist ein ungenutzter Sonderstellplatz verfügbar, so wird dieser der ersten Wohneinheit auf der Warteliste zur temporären Nutzung angeboten. Wird das Angebot nicht innerhalb eines Monats angenommen, wird der Platz der nächsten Wohneinheit auf der Warteliste angeboten.
  3. Wird das Angebot zur temporären Nutzung angenommen, bleibt der Platz auf der Warteliste bestehen und die Zuteilung zu einem regulären Platz ist von der Annahme unberührt. 
  4. Für die Nutzung eines temporären Stellplatzes entstehen die gleichen Nutzungsgebühren, wie für einen regulären Stellplatz. Eine Nutzung von temporäreren Stellplätzen ist jedoch mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigungsfrist besteht beidseitig. Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form durch den Vorstand oder den Nutzer des Stellplatzes ausgesprochen werden.
  5. Wird Platzbedarf an einem der Sonderstellplätze ausgelöst und an eine berechtigte Person vergeben, so wird der zuletzt vergebene temporäre Stellplatz nach Abs. 4 zuerst gekündigt. Die Position auf der Warteliste bleibt davon unberührt. Siehe §4 Abs. 3.

§5 Härtefallregelung

  1. Ein Antrag auf Härtefallregelung muss schriftlich an zam.tiefgarage@freiham.k2go.de gerichtet werden. Folgende Härtefälle können hierbei berücksichtigt werden:
    • Personen mit besonderem Grad der Behinderung (GdB) mit Merkzeichen aG
    • Personen mit im selben Haushalt lebende Angehörige mit besonderem GdB mit Merkzeichen aG
    • Familien mit drei oder mehr im selben Haushalt lebenden Kindern
    • Wirtschaftliche Aspekte die die Liquidität der Genossenschaft massiv gefährden
  2. Wird ein Antrag auf Härtefall gestellt, so wird dieser in einer Härtefallkommission diskutiert und die Vor- sowie Nachteile gründlich abgewogen. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Härtefallkommission, so übernimmt die Gruppe der AG-Sprecher diese Aufgabe als Interimslösung, bis eine ordentliche Härtefallkommission durch die berechtigten Genossenschaftsmitglieder gewählt wurde.
  3. Die Härtefallkommission  besteht aus drei Genossenschaftsmitglieder des Projekts ZAM, die selbst nicht auf der Warteliste stehen, um einen möglichen Interessenkonflikt vorzubeugen. Je Wohneinheit kann nur eine Person der Kommission angehören. Die Härtefallkommission wird durch berechtigte Genossenschaftsmitglieder auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Nach einem Jahr findet eine Neuwahl statt, eine Wiederwahl der bestehenden Mitglieder ist zulässig.
  4. Die Härtefallkommission wird dazu ermächtigt eine eigenständige Entscheidung in der Zuteilung eines temporär vergebenen oder frei gewordenen Stellplatzes zu treffen und somit Härtefälle vor der Warteliste zu priorisieren. Die Diskussion und Entscheidung muss durch die Härtefallkommission protokolliert und durch absolute Mehrheit beschlossen werden.
  5. Für die Vergabe temporärer Plätze an Härtefälle ist eine Kündigung des zuletzt vergebenen temporären Stellplatzes zulässig. Dies erfolgt im Einklang zu §4 Abs. 5. Stehen keine temporären Stellplätze zur Verfügung kann alternativ ein Vorrücken auf der Warteliste beschlossen werden.

Herausgeber:
Wohnungsnutzerselbstverwaltung